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Auch Kinder können Dank Richtlinien und Verordnungen das Trinkwasser in Deutschland bedenkenlos geniessen.

Dank Verordnungen können auch Kinder bedenkenlos das Trinkwasser geniessen.

Schutz für deutsches Trinkwasser

Durch verunreinigtes Trinkwasser können viele Keime übertragen werden und Krankheiten entstehen. Deshalb ist das deutsche Wasser durch Richtlinien und Verordnungen geschützt. Mehr zum Schutz Ihres Wassers erfahren Sie hier.

Rein und genusstauglich

Für uns in Deutschland ist sauberes Trinkwasser selbstverständlich. Aber haben Sie sich auch schon mal gefragt, warum wir uns beim Trinkwassergenuss so sicher fühlen können? Wo doch nach Angaben der Weltgesundheits-organisation (WHO) weltweit mehr als 4.000 Kinder pro Tag an den Folgen von Durchfallerkrankungen sterben, im Wesentlichen verursacht durch verunreinigtes Trinkwasser, mangelnde Hygiene und unzureichende sanitäre Einrichtungen.

Sicher können wir uns unter anderem deshalb fühlen, weil sich in Deutschland und Europa Gesetzgebung, Eigenverantwortung und Vorsorge wirkungsvoll ergänzen. Dadurch ist das Trinkwasser in Deutschland wesentlich reiner und besser geschützt, als es zur Kontrolle unmittelbarer gesundheitlicher Risiken notwendig wäre.

Von der Richtlinie zur Verordnung

Unsere aktuell gültige Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001 (TrinkwV 2001) beruht auf den Paragraphen 37 Absatz 3 und 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und setzt die EG-Trinkwasserrichtlinie von 1998 in deutsches Recht um. Gleich im ersten Satz der Verordnung ist vom Schutz der menschlichen Gesundheit vor verunreinigtem Trinkwasser zu lesen. Trinkwasser muss rein und genusstauglich sein und darf weder Krankheitserreger noch andere Stoffe in Konzentrationen enthalten, die gesundheitsschädigend sein könnten.

Diese allgemeinen Güteeigenschaften konkretisiert die Trinkwasserverordnung in Form von Grenzwerten und anderen Qualitätsanforderungen für 53 mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter (siehe auch Kapitel 4). Das in Paragraph 6 Absatz 3 der Verordnung festgeschriebene Minimierungsgebot besagt, dass Stoffkonzentrationen im Trinkwasser möglichst niedrig zu halten sind. Ganz wichtig für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher: Anspruch auf die verbriefte Qualität Ihres Trinkwassers haben Sie an Ihrem Wasserhahn! Die Verantwortung dafür liegt bis zum Wasserzähler beim Wasserversorger, zwischen Wasserzähler und Wasserhahn dagegen beim Eigentümer des Gebäudes. Deshalb ist das Wasserwerk Ihr Ansprechpartner für zum Beispiel erhöhte Nitratwerte, der Hausbesitzer dagegen für Beanstandungen, die durch die Installation verursacht werden (zum Beispiel bei überhöhten Kupfer- oder Bleiwerten).

Auszug aus der Trinkwasserverordnung – § 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.


Um die Wasser-Qualität zu sichern, wird sie regelmässig getestet.

Zur Sicherung der Qualität des Wassers wird sie regelmässig von den Wasserwerken getestet.

Vertrauen durch Kontrolle

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet zwischen Pflichten der Wasserversorger und ihrer Überwachung. Dafür, dass die Wasserversorgungs-unternehmen ihren Pflichten auch nachkommen, sorgen gemäß Trinkwasserverordnung allein die Bundesländer. Deren Gesundheitsämter überwachen die Wasserversorger. Am besten wenden Sie sich bei Fragen, Problemen oder Beschwerden zunächst an Ihren Wasserversorger oder Hauseigentümer, und erst dann, wenn Antwort oder Abhilfe ausbleiben, an Ihr örtliches Gesundheitsamt. Die Trinkwasserverordnung verpflichtet die Wasserversorger, regelmäßig zu überprüfen, ob alle Grenzwerte und Anforderungen eingehalten sind. Die Untersuchungshäufigkeit richtet sich nach der abgegebenen Trinkwassermenge: große Versorger müssen ihr Trinkwasser mehrmals täglich am Wasserwerksausgang und im Verteilungsnetz beproben, kleine Versorger je nach Größe seltener, mindestens jedoch alle drei Monate.

Vorgehen bei Überschreitung der Grenzwerte

Eine Grenzwertüberschreitung ist eine Regelverletzung und zwingt den Wasserversorger und das Gesundheitsamt zum Handeln. Der Wasserversorger muss sie dem Gesundheitsamt unverzüglich melden. Die Begründung für die Höhe des Grenzwertes spielt hierbei nicht die geringste Rolle. Die Trinkwasserverordnung enthält allerdings keinen einzigen chemischen Grenzwert, dessen erfahrungsgemäß erwartbare Überschreitungshöhe mit einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung verknüpft wäre – allenfalls bei Überschreitungen des Parameters Nitrat, und auch dies nur für Säuglinge, die gleichzeitig an einer Magen-Darm-Infektion leiden Die Situation ist allerdings dann unmittelbar kritisch, wenn fäkale (mikrobiologische) Indikatoren oberhalb ihres Grenzwertes im Trinkwasser vorkommen. Das Gesundheitsamt kann dann zum Beispiel kurzfristig ein Abkochgebot anordnen oder gar die Unterbrechung der zentralen Trinkwasserversorgung und die Versorgung der Bevölkerung auf anderem Wege verfügen.

Unterbrechungen der Trinkwasserversorgung, die immer auch mit hohen seuchenhygienischen Risiken behaftet sind, kommen in Deutschland allerdings kaum je vor. Grundsätzlich gilt jedoch: Die vom Gesundheitsamt anzuordnenden Handlungen müssen Abhilfe dadurch schaffen, dass sie die Ursache für die Grenzwertüberschreitung finden und abstellen helfen, statt nur Symptome zu beseitigen. Deshalb darf das Gesundheitsamt nach Paragraph 9 Trinkwasserverordnung 2001 bei chemischen oder physikalischen Qualitätsparametern Abweichungen vom Grenzwert vorübergehend zulassen, sofern sie gesundheitlich unbedenklich sind, ein einwandfreies Wasser anderweitig nicht verfügbar ist und der Wasserversorger einen Sanierungsplan vorlegt.

Sinn dieser Regelung ist es, anstelle von Symptombekämpfung (wie zum Beispiel die Einführung zusätzlicher technischer Aufbereitungsschritte) die Beseitigung der Ursache zu ermöglichen (wie zum Beispiel die Beseitigung einer Verschmutzungsquelle). Falls für bestimmte Bevölkerungsgruppen die zugelassene Abweichung doch eine besondere Gesundheitsgefahr bedeuten könnte, stellt das Gesundheitsamt sicher, dass diese informiert und gegebenenfalls auf zusätzliche Schutzmaßnahmen hingewiesen werden.

Bei Fragen rund um das Trinkwasser hilft das UBA

Bei der Beurteilung schwieriger Situationen können sich die Gesundheitsämter auf Leitlinien und Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) stützen oder sich direkt vom UBA beraten lassen. Dem UBA steht die Trinkwasserkommission (TWK) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beratend zur Seite. Sie unterstützt das UBA zum Beispiel bei der Bewertung von Stoffen, die erstmalig im Trinkwasser gefunden werden und über deren Wirkung auf die Gesundheit noch wenig bekannt ist. Das BMG beruft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und den zuständigen obersten Landesbehörden die Mitglieder der TWK für eine Sitzungsperiode von drei Jahren. Die Kommissionsmitglieder kommen aus Universitäten, Landesbehörden, Gesundheitsämtern und Wasserversorgungsunternehmen. Mit Unterstützung der TWK kann bei wichtigen trinkwasserhygienischen Fragestellungen mit einem breiten Spektrum von Fachleuten die nach aktuellem Wissensstand besten Antworten gefunden werden.

Quelle: Umweltbundesamt (Uba)