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So einfach funktioniert der Steuerklassenwechsel
Verheiratete dürfen einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Für 2013 ist das noch bis zum 30.11. möglich. Jetzt schnell handeln, die Steuerklasse ändern und dann Steuern sparen.
Für die Änderung der Steuerklasse gibt es den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“, der von beiden Ehepartnern unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden muss. Den Vordruck gibt es kostenlos zum Beispiel auf steuertipps.de.
Aber selbst wenn nicht die günstigste Kombination gewählt wurde, zahlen Steuerzahler letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres, und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlt man zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichtet dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Allerdings darf man sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.
So finden Ehepaare die richtige Steuerklasse
Erzielt nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Arbeitslohn oder eine Pension), wird in Steuerklasse III für ihn die geringste Lohnsteuer abgeführt. Das gilt auch, wenn der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt, zum Beispiel eine Altersrente.
Wenn aber beide Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, ist die Wahl schwieriger.
Verheiratete können auswählen zwischen den Steuerklassenkombinationen
- IV/IV oder
- III/V oder
- IV-Faktor/IV-Faktor (das sog. Faktorverfahren).
Der Steuerklassen-Rechner hilft Verheirateten, die optimale Steuerklassen-Kombination zu wählen.
Achtung: Manchmal kann es sogar von Vorteil sein, eine steuerlich ungünstige Steuerklasse zu wählen. Denn die Steuerklasse beeinflusst oft die Höhe von Lohnersatzleistungen, also beispielsweise des Arbeitslosengelds.
Wann ist ein Steuerklassenwechsel möglich?
Die Steuerklassen kann im Laufe des Jahres in der Regel nur einmal gewechselt werden, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Das gilt auch für die Wahl des Faktorverfahrens. Ein weiteres Mal ist ein Steuerklassenwechsel nur in folgenden Fällen möglich:
- ein Ehepartner bezieht keinen Arbeitslohn mehr;
- ein Ehepartner nimmt nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis auf;
- die Ehepartner haben sich auf Dauer getrennt oder
- ein Ehepartner ist verstorben.
Steuerklassenwechsel in Zeiten von ELStAM
Mit der Umstellung auf das elektronische ELStAM-Verfahren gelten zwar die bisherigen Steuerklassenkombinationen weiter. Allerdings muss beim Faktorverfahren der Faktor jährlich neu beantragt werden.
Bei Heirat nach 2012 erhalten im ELStAM-Verfahren derzeit in allen Fällen beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Ehepartner gar keinen Arbeitslohn bezieht. Möchten Sie die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen. Das Recht, die Steuerklassenkombination einmal jährlich wechseln zu dürfen, geht Ihnen dadurch nicht verloren.
Quelle: Steuertipps, crestock, Lexware
Text: ecowoman.de