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Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln müssen geprüft werden

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Schluss mit falschen gesundheitsbezogenen Werbeversprechen

Ab dem 14. Dezember ist endgültig Schluss mit gesundheitsbezogenen Werbelügen. Die Hersteller dürfen künftig nur noch mit wissenschaftlich nachgewiesener Wirkung werben, damit die Verbraucher nicht weiter in die Irre geführt werden.

Nach der neuen EU-Verordnung  dürfen Lebensmittelhersteller nur noch mit gesundheitsbezogenen Angaben für ihre Produkte  werben, die zuvor ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen haben und in die sogenannte Artikel-13-Liste nach der Health-Claims-Verordnung (EG Nr. 1924/2006) aufgenommen wurden. Zurzeit führt diese Liste 222 gesundheitsbezogene Angaben auf, die zuvor eine positive wissenschaftliche Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhalten hatten.

So wurde beispielsweise der Ehrmann-Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“  für den Fruchtquark Monsterbacke kürzlich vom Bundesgerichtshof als unzulässig erklärt, weil Ehrmann mit dem guten und gesunden Image der Milch wirbt, aber verschweigt das der Fruchtquark rund 3 Mal so viel Zucker enthält wie Milch. Ließe sich die Werbeaussage wissenschaftlich nachweisen könnte Ehrmann sich den Slogan allerdings wieder genehmigen lassen.

"Verbraucher müssen sich auf gesundheitsbezogene Angaben verlassen können: Was auf der Verpackung steht, muss auch stimmen. Die Health-Claims-Verordnung ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz bei Lebensmitteln. Die Bürger in Europa sind nun wesentlich besser vor irreführender Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geschützt", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner in Berlin.

Quell: BMELV, Thinkstock / Text: Marie A. Wagner