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Unfälle im Schwimmbad vermeiden

Rücksicht ist der kleine Bruder der Vorsicht! Die HUK-Coburg-Haftpflichtversicherung weist auf einen aktuellen Fall hin, bei dem Richter vom OLG Stuttgart, einen Fall verhandeln mussten, bei dem ein Springer einen Schwimmer verletzt hatte. Nach Auffassung der Richter stehen Schwimmer und Springer gleichermaßen in der Pflicht Rücksicht und Vorsicht walten zu lassen. Vor allem dann, wenn wie im verhandelten Fall, das Becken zum Turmspringen und Schwimmen freigegeben wurde. Ein Schwimmer kann nicht allein deshalb haftbar gemacht werden, weil er in einem zum Springen freigegeben Becken schwimmt. Er müsse lediglich darauf achten, ob jemand zum Sprung ansetzt. Der Springer wiederum muss aufmerksam beobachten, ob das Becken unter ihm leer ist. Dies gilt zum Schutz Fremder als auch dem Eigenschutz.

Text: Peter Rensch